AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens (flamboyant media, Benedikt Schreiber – selbständiger Mediengestalter Bild/Ton) – nachfolgend „Dienstleister“ – genannt ist die ausführende Produktion von Bild- und Tonmedien, die Durchführung von Fernseh- Film- und Videoproduktionen, sämtliche Tätigkeiten als/im/bei Medienbereich (elektronische Berichterstattung, Kameradienstleistungen, Videobearbeitung, Grading, Design, Tonabmischung- und Anpassung, ), Tätigkeiten als/im/bei Internetbereich (IPTV, WebTV, Video on Demand), Herstellung von Bildträgern, Herstellung von Tonträgern und Dienstleistungen (nachfolgend „Werk/Werke“ genannt).
Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird vom Dienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt – durchgeführt.

Geltungsbereich

Für alle mit dem Dienstleister abzuschließenden und abgeschlossenen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Das Unternehmen erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen werden. Sämtliche abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht vorab besprochen und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.

Gewährleistung

Der Auftraggeber wird Datum, Zeit und Ort der Produktion/Postproduktion nach Absprache von Art und Umfang, unmittelbar mit dem Dienstleister abstimmen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass für ihn produzierte Werk unverzüglich nach Übersendung (Datenträger oder Online-Transfer) zu prüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb von 14 (Vierzehn) Tagen schriftlich bzw. mündlich zu reklamieren. Beanstandungen müssen so qualifiziert gerügt werden, dass eine Nachbesserung aufgrund der Rüge möglich ist. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
Im laufenden Produktionsprozess sind nach Endabnahme jedes produzierten Werkes Nachbesserungen in bestimmtem zeitlichen Umfang gewährleistet, der zeitlich variiert und im Angebot festgehalten wird. Sollte die gewährleistete Nachbesserung nach Abschluss der Produktion Art und Umfang überschreiten, fallen weitere Kosten an.

Der Auftraggeber ist nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung, unzumutbarer Verzögerung (Fristsetzung) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Herabsetzung der Vergütung (Minderungsgrund) und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Sollten Fehler bei der Erstellung eines Werkes entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Aufrechnung und Zurückbehaltung können vom Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend gemacht werden.

Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots durch Postweg, Telefonisch, per E-Mail, SMS oder Instant Messaging (Skype, facebook Messenger, Xing, WhatsApp) zustande.

Pflichten des Auftraggebers

Im Falle der Nutzung von „Fremdmaterial – nicht vom Dienstleister selbstständig produziert bzw. lizenziert bestätigt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Texten, Fotos, Logos, Schriftarten und lizenzpflichtiger Musik erworben hat und frei darüber verfügen kann. Der Dienstleister kann diese Texte, Fotos, Logos, Schriftarten und Musik in dem in Auftrag gegebenen Werk nutzen. Ausnahmeregelungen und Einschränkungen bedürfen der schriftlichen Mitteilung.

Bei angelieferten Texten, Logos etc. ist für Rechtschreib- oder Grammatikfehler und die Beachtung Rechter Dritter (z. B. Markenrechte, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte) allein der Auftraggeber verantwortlich.

Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der
Verletzung Urheber-, Wettbewerbs-, Presse-, Strafrechtlicher oder sonstiger Rechtlicher Bestimmungen bei dem Unternehmen entstehen könnten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung dem Dienstleister Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Der Dienstleister kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der Auftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit schuldbefreiender Wirkung an das Unternehmen zu zahlen.

Vergütung & Zahlungspflichten

Für die Produktion gilt das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Angebot des Dienstleisters, sofern im speziellen Fall nichts anderes vereinbart wurde.
Spätere Preisänderungen bedürfen der gesonderten Absprache mit schriftlicher Fixierung durch Angebotsveränderung / Neuangebot.

Die Vergütung ist ab sofort, spätestens aber 14 (Vierzehn) Tage – wie in der Rechnung ausgewiesen – ohne Abzug nach Rechnungsstellung durch den Dienstleister zur Zahlung fällig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.

Bei Rahmenverträgen sowie mündlichen/schriftlichen Absprachen eines regelmäßigen Produktions/Zeitkontingents wird der Zahlungseingang bis spätestens zum zehnten (10) Tage des jeweiligen Monats erwartet.

Wird der Auftrag vor dem geplanten Produktionsbeginn storniert, wird nachfolgendes Honorar zur Zahlung fällig:

Bei weniger als 48 (achtundvierzig) Stunden vor Produktionsbeginn – 30% des vereinbarten Honorars.
Bei weniger als 24 (vierundzwanzig) Stunden von Produktionsbeginn – 50% des vereinbarten Honorars.
Bei weniger als 10 (Zehn) Stunden vor Produktionsbeginn – 100% des vereinbarten Honorars

Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Stundenpreisen/Tageshonoraren/Tages-Teampreisen/Produktionseinheiten/ individuelle Absprachen zuzüglich Auslagen und Spesen. Die kleinste mögliche Berechnungsbasis ist ein Stundenhonorar.
Kameradienstleistungen werden immer als Tageshonorar/Tages-Teampreis berechnet.
Ausnahmen auf Basis von Rahmenvereinbarungen sind möglich und bedürfen der schriftlichen Niederlegung.

Das vereinbarte Tageshonorar bzw. ein Tage-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 (Zehn) Stunden. Zur Arbeitszeit zählt ebenfalls die Reisezeit, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachsorge (Auf- und Abbau) der Produktion. Der Auftraggeber hat bei Außenproduktionen die seiner Obhut unterliegen, für angemessene Pausenzeiten zu sorgen. Für jede angefangene, über die 10. (zehnte) hinausgehende Arbeitsstunde, beträgt der Zuschlag bis zur 15. (Fünfzehnte) Stunde 50% (halber Tagessatz) – bis zur 20. (Zwanzigsten) Stunde 100%.
Stundenpreise werden ab Arbeitsbeginn für jede neu angefangene Stunde – nach Vereinbarung – aufgeschrieben und berechnet.

Bei Arbeiten an Wochenend- und Feiertagen wird ein Zuschlag von, Samstags 25% , Sonntags 50%, und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarung.

Übersteigen die Auslagen für den Dienstleister die üblichen Bedingungen, sind wir berechtigt, vom
Auftraggeber für die erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung anfallen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.

Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber.
Bei entstehenden Reisekosten durch Kraftfahrzeuge erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung eine Kilometerpauschale von 0,40 € pro Kilometer + 0,02€ pro Mitfahrer. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (inkl. Mietwagen) trägt der Auftraggeber alle anfallenden Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister Haftpflicht- und Vollkasko zu versichern. Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.

Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen, zum Erstellungszeitpunkt in Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.

Die Rechnungszustellung wird per Briefpost und E-Mail an den Auftraggeber übermittelt.

Falls wir nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels (14 Tage) keine Geldeingänge verzeichnen können, wird unmittelbar danach eine Zahlungserinnerung herausgegeben.
Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von spätestens 30 Tagen mit einer Zahlung rechtlich in Verzug gerät – ohne Mitteilung von glaubhaften/nachvollziehbaren Gründen der Zahlungstaufschiebung – , wird ohne vorherigen Ankündigung das hausinterne Mahnverfahren eingeleitet.

Für die 1. Mahnung veranschlagen wir eine Pauschale von 5 (fünf) Euro.
Für die 2. Mahnung veranschlagen wir eine Pauschale von 10 (zehn) Euro.
Für jede Mahnung gewährt der Dienstleister ein Zahlungsziel von 10 (zehn) Tagen.

Falls wir nach Ablauf der 2. Mahnung keinen Zahlungseingang verzeichnen können werden wir ohne weitere Ankündigung den Fall unserem Rechtsanwalt übergeben.

Rechteübertragung

Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum des Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des vom Dienstleister hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab – der Dienstleister nimmt die Abtretung an.

Die Urheberrechte liegen immer beim Dienstleister.

Der Dienstleister räumt dem Kunden unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Honorare zur Auswertung der Produktion sämtliche Nutzungsrechte nach Vereinbarung zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzt ein.

Der Dienstleister ist ausdrücklich berechtigt, die produzierten Werke zu eigenen Präsentations- / und Werbezwecken im Ganzen oder in Ausschnitten auf Datenträgern sowie online zu speichern, vorzuführen und zu vervielfältigen. Gewünschte Ausnahmen (z. B. Interne Kommunikation, Pay-Produkte, Geheimnisvereinbarung, Rechte Dritter) sind dem Dienstleister vorab mitzuteilen.

Bei möglichem Einsatz von Lizenzbestimmungen Dritter wird der Dienstleister bereits vor Produktionsbeginn mit dem Auftraggeber entsprechende Informationen abklären und geeignete lizenzrechtliche Formulare/Maßnahmen einholen (z. B. Musiklizenzen, Einkauf von StockFootage). Der Auftraggeber wird den Dienstleister, nach besten Wissen und Gewissen, über sämtliche geplante Veröffentlichungs-Vorhaben (Free/Pay, on-, offline, TV, WebTV, Video on Demand, Social Network, Kino, kommerzielle/nichtkommerzielle Datenträger) informieren, damit geeignete Lizenzmodelle ermittelt, eingeholt und rechtlich/preislich disponiert werden können. Der Dienstleister haftet nicht für Lizenzverletzungen Dritter die durch Schuld des Auftraggebers entstanden sind. Änderungen sind dem Dienstleister unverzüglich mitzuteilen.
Besteht keine besondere Vereinbarung zwischen den Partien, darf der Auftraggeber das bereitgestellte Werk nicht bearbeiten (z. B. durch Austausch der Tonspur oder Einfügen / Entfernen von Elementen). Jede Abänderung und damit Neuschaffung eines Werkes kann möglicherweise lizenzrechtliche Verletzungen bewirken. Ausgenommen hierbei ist selbstverständlich Rohmaterial aus reinen Kameradienstleistungen.

Dem Dienstleister steht es frei, Rohmaterial aus „Gesamtaufträgen“ (z. B. Auftrag eines fertigen Imagefilms) herauszugeben und ggf. zu verweigern. Ebenfalls hat der Auftraggeber kein Recht auf Herausgabe des Dienstleister von Projektdateien aus computergestützten Schnittsystemen.

Rücktritt

Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden.
Stornierungen 48 (achtundvierzig) Stunden vor Produktionsbeginn sind kostenfrei.
Wird der Auftrag vor dem geplanten Produktionsbeginn storniert, wird nachfolgendes Honorar zur Zahlung fällig:

Bei weniger als 48 (achtundvierzig) Stunden vor Produktionsbeginn – 30% des vereinbarten Honorars.

Bei weniger als 24 (vierundzwanzig) Stunden von Produktionsbeginn – 50% des vereinbarten Honorars.

Bei weniger als 10 (Zehn) Stunden vor Produktionsbeginn – 100% des vereinbarten Honorars

Bei mehrtägigen Aufträgen verlängert sich die Frist analog zur Dauer des Auftrages.
Angefallene Kosten und erbrachte Leistungen (z. B. Studiomiete, Equipment) sind gegen Rechnung zu erstatten.Ausfall oder Verschiebungen der Produktion, die der Dienstleiter nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Erfüllung des Vertrages. Bei bereits begonnener Produktion gilt die Leistung als erbracht. Neu eingegangene Aufträge und ersparte Aufwendungen des Dienstleisters können im Einzelfall der vorzeitigen Kündigung bei Rechnungsausstellung berücksichtigt werden.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

Der Auftraggeber hat das Recht, über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden.

Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.
Schriftliche Geheimnisvereinbarungen können im Einzelfall beschlossen werden.

Haftung

Das Dienstleister haftet nicht dafür, dass das produzierte Werk bestimmte Ergebnisse (z. B. mögliche Umsatzsteigerung / Werbeeffekt ) nicht erzielen konnte.

Die Verantwortung für die Veröffentlichung und sonstige Nutzung des bereit gestellten Werkes durch den Auftraggeber liegt allein beim Auftraggeber.

Jegliche Haftung des Dienstleisters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht keine Haftungsbeschränkung des Dienstleisters, hier haftet der Dienstleister nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vor. Im Falle der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung der auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt. Gleiches gilt im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Unternehmens.

Eine Haftung entfällt, wenn der Dienstleister die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht erbringen kann.

Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Schauspielergagen etc.) – sofern nicht anders vereinbart – ist der Auftraggeber zuständig. Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages Haus- und Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Forderungen Dritter, die die Persönlichkeitsrechte oder das Recht am eigenen Bild betreffen regelt der Auftraggeber und stellt den Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

Besondere Unfallrisiken, die der Produktionsort beinhaltet, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft aufweisen sollte.

Copyright

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Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München – der Sitz des Dienstleisters. Es findet auf diesen Vertrag und alle seine Bestandteile ausschließlich Deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Vereinbarung, die dieses Erfordernis der Schriftform aufhebt, hat schriftlich zu erfolgen.